Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
EU-Beitrittsvertrag - Akte
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 45/1995Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1995,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 53Artikel 53
Text
ABSCHNITT IVABSCHNITT römisch vier
HANDELSREGELUNG
Artikel 53
(1)Absatz eins,Während eines Zeitraums von vier Jahren ab dem Beitritt gilt für Sendungen der Fischereierzeugnisse Lachs, Hering, Makrele, Garnele, Jacobsmuschel, Kaisergranat, Rotbarsch und Forelle mit Ursprung in Norwegen und Bestimmung in die anderen Mitgliedstaaten ein Marktüberwachungsmechanismus.
(2)Absatz 2,Dieser von der Kommission verwaltete Mechanismus sieht als Hinweis dienende Höchstmengen vor, um einen ungehinderten Handel im Rahmen dieser Höchstmengen zu ermöglichen. Dabei werden Versandscheine verwendet, die vom Ursprungsland ausgestellt werden. Werden die Höchstmengen überschritten oder kommt es zu erheblichen Marktstörungen, so kann die Kommission angemessene Maßnahmen im Einklang mit der Gemeinschaftspraxis ergreifen. Diese Maßnahmen dürfen unter keinen Umständen strenger sein als die gegenüber Einfuhren aus Drittländern angewandten Maßnahmen.
(3)Absatz 3,Der Rat legt vor dem 1. Januar 1995 mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission das Verfahren zur Anwendung dieses Artikels fest.
Dokumentnummer
NOR12085563
Alte Dokumentnummer
N5199545414J