Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
EU-Beitrittsvertrag - Akte
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 45/1995Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1995,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 58Artikel 58
Text
Artikel 58
(1)Absatz eins,Das Königreich Norwegen kann ein jährliches zollfreies Zollkontingent für Styrol (KN-Code 2902 50 00) in Höhe von 21 000 Tonnen bis zum 31. Dezember 1999 eröffnen, sofern die betreffenden Waren
im Hoheitsgebiet des Königreichs Norwegen in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt und dort verbraucht werden oder dort durch Umwandlung Gemeinschaftsursprung erhalten und
gemäß den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen über die besondere Verwendung (Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, Artikel 21 und 82) unter zollamtlicher Überwachung bleiben.
(2)Absatz 2,Voraussetzung für die Anwendung des Absatzes 1 ist die Vorlage einer von den zuständigen norwegischen Behörden ausgestellten Lizenz, wonach die betreffenden Waren in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 fallen; diese Lizenz ist der Zollanmeldung für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr als Nachweis beizufügen.
(3)Absatz 3,Die Kommission und die zuständigen norwegischen Behörden ergreifen die jeweils erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß der Endverbrauch der betreffenden Ware oder die Umwandlung, durch die sie Gemeinschaftsursprung erhält, im Hoheitsgebiet des Königreichs Norwegen stattfindet.
Dokumentnummer
NOR12085568
Alte Dokumentnummer
N5199545419J