Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
EU-Beitrittsvertrag - Akte
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 45/1995Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1995,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 69Artikel 69
Text
TITEL IIITITEL römisch drei
ÜBERGANGSMASSNAHMEN BETREFFEND DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
KAPITEL 1
FREIER WARENVERKEHR
EINZIGER ABSCHNITT
NORMEN UND UMWELT
Artikel 69
(1)Absatz eins,Während eines Zeitraums von vier Jahren ab dem Beitritt finden die in Anhang VIII genannten Bestimmungen nach Maßgabe jenes Anhangs und entsprechend den darin festgelegten Bedingungen keine Anwendung auf die Republik Österreich.Während eines Zeitraums von vier Jahren ab dem Beitritt finden die in Anhang römisch acht genannten Bestimmungen nach Maßgabe jenes Anhangs und entsprechend den darin festgelegten Bedingungen keine Anwendung auf die Republik Österreich.
(2)Absatz 2,Die in Absatz 1 genannten Bestimmungen werden innerhalb dieses Zeitraums im Einklang mit den EG-Verfahren überprüft.
Unbeschadet der Ergebnisse dieser Überprüfung gilt der gemeinschaftliche Besitzstand ab dem Ende der in Absatz 1 genannten Übergangszeit für die neuen Mitgliedstaaten unter den gleichen Bedingungen wie für die derzeitigen Mitgliedstaaten.
Dokumentnummer
NOR12085579
Alte Dokumentnummer
N5199545430J