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Art. 84

Fassungen
ab 01.01.1995 — BGBl. Nr. 45/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 84 heute01.01.1995 BGBl. Nr. 45/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

EU-Beitrittsvertrag - Akte

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1995,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 84

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 45/1995

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

TITEL römisch vier

ÜBERGANGSMASSNAHMEN BETREFFEND DIE REPUBLIK FINNLAND

KAPITEL 1

FREIER WARENVERKEHR

ABSCHNITT römisch eins

NORMEN UND UMWELT

Artikel 84

  1. Absatz eins,Während eines Zeitraums von vier Jahren ab dem Beitritt finden die in Anhang römisch zehn Anmerkung, Anhang nicht darstellbar) genannten Bestimmungen nach Maßgabe jenes Anhangs und entsprechend den darin festgelegten Bedingungen keine Anwendung auf die Republik Finnland.
  2. Absatz 2,Die in Absatz 1 genannten Bestimmungen werden innerhalb dieses Zeitraums im Einklang mit den EG-Verfahren überprüft.

Unbeschadet der Ergebnisse dieser Überprüfung gilt der gemeinschaftliche Besitzstand ab dem Ende der in Absatz 1 genannten Übergangszeit für die neuen Mitgliedstaaten unter den gleichen Bedingungen wie für die derzeitigen Mitgliedstaaten.

Gesetzesnummer

10007676

Dokumentnummer

NOR12085594

Alte Dokumentnummer

N5199545445J