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Art. 4

Fassungen
ab 01.01.1995 — BGBl. Nr. 45/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute01.01.1995 BGBl. Nr. 45/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

EU-Beitrittsvertrag - Akte - Protokoll Nr. 1

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1995,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 45/1995

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

Artikel 4

Artikel 11 Absatz 2 Unterabsätze 1, 2 und 3 des Protkolls (richtig: Protokolls) über die Satzung der Bank erhält folgende Fassung:

  1. Absatz 2,Der Verwaltungsrat besteht aus 26 ordentlichen und 13 stellvertretenden Mitgliedern.

Die ordentlichen Mitglieder werden für fünf Jahre vom Rat der Gouverneure wie folgt bestellt:

  • Strichaufzählung
    drei ordentliche Mitglieder, die von der Bundesrepublik Deutschland benannt werden;
  • Strichaufzählung
    drei ordentliche Mitglieder, die von der Französischen Republik benannt werden;
  • Strichaufzählung
    drei ordentliche Mitglieder, die von der Italienischen Republik benannt werden;
  • Strichaufzählung
    drei ordentliche Mitglieder, die vom Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland benannt werden;
  • Strichaufzählung
    zwei ordentliche Mitglieder, die vom Königreich Spanien benannt werden;
  • Strichaufzählung
    ein ordentliches Mitglied, das vom Königreich Belgien benannt wird;
  • Strichaufzählung
    ein ordentliches Mitglied, das vom Königreich Dänemark benannt wird;
  • Strichaufzählung
    ein ordentliches Mitglied, das von der Griechischen Republik benannt wird;
  • Strichaufzählung
    ein ordentliches Mitglied, das von Irland benannt wird;
  • Strichaufzählung
    ein ordentliches Mitglied, das vom Großherzogtum Luxemburg benannt wird;
  • Strichaufzählung
    ein ordentliches Mitglied, das vom Königreich der Niederlande benannt wird;
  • Strichaufzählung
    ein ordentliches Mitglied, das vom Königreich Norwegen benannt wird;
  • Strichaufzählung
    ein ordentliches Mitglied, das von der Republik Österreich benannt wird;
  • Strichaufzählung
    ein ordentliches Mitglied, das von der Portugiesischen Republik benannt wird;
  • Strichaufzählung
    ein ordentliches Mitglied, das von der Republik Finnland benannt wird;
  • Strichaufzählung
    ein ordentliches Mitglied, das vom Königreich Schweden benannt wird;
  • Strichaufzählung
    ein ordentliches Mitglied, das von der Kommission benannt wird.
Die stellvertretenden Mitglieder werden für fünf Jahre vom Rat der Gouverneure wie folgt bestellt:
  • Strichaufzählung
    zwei stellvertretende Mitglieder, die von der Bundesrepublik Deutschland benannt werden;
  • Strichaufzählung
    zwei stellvertretende Mitglieder, die von der Französischen Republik benannt werden;
  • Strichaufzählung
    zwei stellvertretende Mitglieder, die von der Italienischen Republik benannt werden;
  • Strichaufzählung
    zwei stellvertretende Mitglieder, die vom Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland benannt werden;
  • Strichaufzählung
    ein stellvertretendes Mitglied, das vom Königreich Spanien und von der Portugiesischen Republik im gegenseitigen Einvernehmen benannt wird;
  • Strichaufzählung
    ein stellvertretendes Mitglied, das von den Benelux-Ländern im gegenseitigen Einvernehmen benannt wird;
  • Strichaufzählung
    ein stellvertretendes Mitglied, das vom Königreich Dänemark, von der Republik Griechenland und von Irland im gegenseitigen Einvernehmen benannt wird;
  • Strichaufzählung
    ein stellvertretendes Mitglied, das von dem Königreich Norwegen, der Republik Österreich, der Republik Finnland und dem Königreich Schweden im gegenseitigen Einvernehmen benannt wird;
  • Strichaufzählung
    ein stellvertretendes Mitglied, das von der Kommission benannt wird.''

Gesetzesnummer

10007678

Dokumentnummer

NOR12085726

Alte Dokumentnummer

N5199545655J