Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
EU-Beitrittsvertrag - Akte - Protokoll Nr. 1
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 45/1995Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1995,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Text
Artikel 4
Artikel 11 Absatz 2 Unterabsätze 1, 2 und 3 des Protkolls (richtig: Protokolls) über die Satzung der Bank erhält folgende Fassung:
„(2)Absatz 2,Der Verwaltungsrat besteht aus 26 ordentlichen und 13 stellvertretenden Mitgliedern.
Die ordentlichen Mitglieder werden für fünf Jahre vom Rat der Gouverneure wie folgt bestellt:
drei ordentliche Mitglieder, die von der Bundesrepublik Deutschland benannt werden;
drei ordentliche Mitglieder, die von der Französischen Republik benannt werden;
drei ordentliche Mitglieder, die von der Italienischen Republik benannt werden;
drei ordentliche Mitglieder, die vom Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland benannt werden;
zwei ordentliche Mitglieder, die vom Königreich Spanien benannt werden;
ein ordentliches Mitglied, das vom Königreich Belgien benannt wird;
ein ordentliches Mitglied, das vom Königreich Dänemark benannt wird;
ein ordentliches Mitglied, das von der Griechischen Republik benannt wird;
ein ordentliches Mitglied, das von Irland benannt wird;
ein ordentliches Mitglied, das vom Großherzogtum Luxemburg benannt wird;
ein ordentliches Mitglied, das vom Königreich der Niederlande benannt wird;
ein ordentliches Mitglied, das vom Königreich Norwegen benannt wird;
ein ordentliches Mitglied, das von der Republik Österreich benannt wird;
ein ordentliches Mitglied, das von der Portugiesischen Republik benannt wird;
ein ordentliches Mitglied, das von der Republik Finnland benannt wird;
ein ordentliches Mitglied, das vom Königreich Schweden benannt wird;
ein ordentliches Mitglied, das von der Kommission benannt wird.
Die stellvertretenden Mitglieder werden für fünf Jahre vom Rat der Gouverneure wie folgt bestellt:
zwei stellvertretende Mitglieder, die von der Bundesrepublik Deutschland benannt werden;
zwei stellvertretende Mitglieder, die von der Französischen Republik benannt werden;
zwei stellvertretende Mitglieder, die von der Italienischen Republik benannt werden;
zwei stellvertretende Mitglieder, die vom Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland benannt werden;
ein stellvertretendes Mitglied, das vom Königreich Spanien und von der Portugiesischen Republik im gegenseitigen Einvernehmen benannt wird;
ein stellvertretendes Mitglied, das von den Benelux-Ländern im gegenseitigen Einvernehmen benannt wird;
ein stellvertretendes Mitglied, das vom Königreich Dänemark, von der Republik Griechenland und von Irland im gegenseitigen Einvernehmen benannt wird;
ein stellvertretendes Mitglied, das von dem Königreich Norwegen, der Republik Österreich, der Republik Finnland und dem Königreich Schweden im gegenseitigen Einvernehmen benannt wird;
ein stellvertretendes Mitglied, das von der Kommission benannt wird.''
Dokumentnummer
NOR12085726
Alte Dokumentnummer
N5199545655J