Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
EU-Beitrittsvertrag - Akte - Protokoll Nr. 1
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 45/1995Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1995,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Text
Artikel 9
(1)Absatz eins,Unmittelbar nach dem Beitritt erhöht der Rat der Gouverneure die Mitgliederzahl des Verwaltungsrats durch die Bestellung von vier ordentlichen Mitgliedern, von denen jeder neue Mitgliedstaat eines benennt, sowie eines im gegenseitigen Einvernehmen von dem Königreich Norwegen, der Republik Österreich, der Republik Finnland und dem Königreich Schweden benannten stellvertretenden Mitglieds.
(2)Absatz 2,Die Amtszeit der so bestellten ordentlichen Mitglieder und des so bestellten stellvertretenden Mitglieds läuft mit dem Ende der Jahressitzung des Rates der Gouverneure ab, auf welcher der Jahresbericht für das Geschäftsjahr 1997 geprüft wird.
Dokumentnummer
NOR12085731
Alte Dokumentnummer
N5199545660J