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Art. 7

Fassungen
ab 01.01.1995 — BGBl. Nr. 45/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute01.01.1995 BGBl. Nr. 45/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

EU-Beitrittsvertrag - Akte - Protokoll Nr. 9

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1995,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 45/1995

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

Artikel 7

Die Gemeinschaft und die betroffenen Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen, um den Schienenverkehr und den kombinierten Verkehr stärker auszubauen; vorbehaltlich anderer EG-Vertragsbestimmungen werden solche Maßnahmen in enger Abstimmung mit Eisenbahnunternehmen und anderen Eisenbahn-Dienstleistungserbringern festgelegt. Vorrang sollten solche Maßnahmen haben, die in den Gemeinschaftsbestimmungen über Eisenbahnen und kombinierten Verkehr vorgesehen sind. Bei der Durchführung sämtlicher Maßnahmen ist der Wettbewerbsfähigkeit, der Effizienz und der Kostentransparenz im Schienenverkehr und kombinierten Verkehr besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Insbesondere werden sich die betroffenen Mitgliedstaaten um Maßnahmen bemühen, die sicherstellen, daß die Preise des kombinierten Verkehrs mit denjenigen anderer Verkehrsträger konkurrieren können. Beihilfen, die zu diesem Zweck gewährt werden, müssen mit den Regeln der Gemeinschaft in Einklang stehen.

Gesetzesnummer

10007686

Dokumentnummer

NOR12085760

Alte Dokumentnummer

N5199545697J