Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Höchstzinssatzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 70/1995 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015Bundesgesetzblatt Nr. 70 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 1994 in Kraft.
(2)Absatz 2,§ 2 in der Fassung der Z 1 und 2 der Verordnung BGBl. II Nr. 431/1998 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.Paragraph 2, in der Fassung der Ziffer eins und 2 der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 431 aus 1998, tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft. (3)Absatz 3,§ 2 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 56/2000 tritt mit 1. Juli 2000 in Kraft und ist auf Versicherungsverträge anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2000 abgeschlossen werden.Paragraph 2, Absatz eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 56 aus 2000, tritt mit 1. Juli 2000 in Kraft und ist auf Versicherungsverträge anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2000 abgeschlossen werden. (4)Absatz 4,§ 2 Abs. 1 Satz 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 312/2003 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft und ist auf Versicherungsverträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2003 abgeschlossen werden. § 2 Abs. 1 Satz 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 312/2003 tritt mit 1. Juli 2003 in Kraft und ist ab diesem Zeitpunkt für die Bildung der versicherungstechnischen Rückstellung, bezogen auf sämtliche Versicherungsverträge der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge, maßgeblich.Paragraph 2, Absatz eins, Satz 1 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 312 aus 2003, tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft und ist auf Versicherungsverträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2003 abgeschlossen werden. Paragraph 2, Absatz eins, Satz 2 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 312 aus 2003, tritt mit 1. Juli 2003 in Kraft und ist ab diesem Zeitpunkt für die Bildung der versicherungstechnischen Rückstellung, bezogen auf sämtliche Versicherungsverträge der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge, maßgeblich. (5)Absatz 5,Der Wert in § 2 Abs. 1 erster Satz und § 2 Abs. 3 bis 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 227/2005 sind auf betriebliche Kollektivversicherungsverträge anzuwenden, die nach dem 22. September 2005 abgeschlossen werden. Für alle übrigen Lebensversicherungen gelten der Wert in § 2 Abs. 1 erster Satz und § 2 Abs. 3 bis 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 227/2005 für Verträge, die nach dem 31. Dezember 2005 abgeschlossen werden oder deren Versicherungsbeginn nach dem 31. März 2006 liegt. § 2 Abs. 3 bis 5 sind auch auf Versicherungsverträge anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2006 abgeschlossen wurden.Der Wert in Paragraph 2, Absatz eins, erster Satz und Paragraph 2, Absatz 3 bis 5 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 227 aus 2005, sind auf betriebliche Kollektivversicherungsverträge anzuwenden, die nach dem 22. September 2005 abgeschlossen werden. Für alle übrigen Lebensversicherungen gelten der Wert in Paragraph 2, Absatz eins, erster Satz und Paragraph 2, Absatz 3 bis 5 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 227 aus 2005, für Verträge, die nach dem 31. Dezember 2005 abgeschlossen werden oder deren Versicherungsbeginn nach dem 31. März 2006 liegt. Paragraph 2, Absatz 3 bis 5 sind auch auf Versicherungsverträge anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2006 abgeschlossen wurden. (6)Absatz 6,§ 2 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 357/2010 tritt mit 1. April 2011 in Kraft und ist auf Versicherungsverträge anzuwenden, die nach dem 31. März 2011 abgeschlossen werden oder deren Versicherungsbeginn nach dem 30. Juni 2011 liegt.Paragraph 2, Absatz eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 357 aus 2010, tritt mit 1. April 2011 in Kraft und ist auf Versicherungsverträge anzuwenden, die nach dem 31. März 2011 abgeschlossen werden oder deren Versicherungsbeginn nach dem 30. Juni 2011 liegt. (7)Absatz 7,§ 2 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 354/2012 ist auf Versicherungsverträge anzuwenden, die nach dem 20. Dezember 2012 abgeschlossen werden oder deren Versicherungsbeginn nach dem 31. März 2013 liegt.Paragraph 2, Absatz eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 354 aus 2012, ist auf Versicherungsverträge anzuwenden, die nach dem 20. Dezember 2012 abgeschlossen werden oder deren Versicherungsbeginn nach dem 31. März 2013 liegt. (8)Absatz 8,§ 3 Abs. 1 bis 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 396/2013 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2013 enden.Paragraph 3, Absatz eins bis 5 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 396 aus 2013, ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2013 enden. (9)Absatz 9,§ 2 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 179/2014 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft und ist auf Versicherungsverträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2014 abgeschlossen werden oder deren Versicherungsbeginn nach dem 31. März 2015 liegt.Paragraph 2, Absatz eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 179 aus 2014, tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft und ist auf Versicherungsverträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2014 abgeschlossen werden oder deren Versicherungsbeginn nach dem 31. März 2015 liegt. (10)Absatz 10,§ 3 Abs. 2 und 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 298/2015 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in KraftParagraph 3, Absatz 2 und 6 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 298 aus 2015, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 298/2015
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2025
Dokumentnummer
NOR40175078