Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Interventionsrindfleisch-Verarbeitungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 72/1995 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007Bundesgesetzblatt Nr. 72 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Verarbeitung des von der AMA abgegebenen Rindfleisches
§ 3. (1) Das Rindfleisch ist unverzüglich nach der Übernahme in einen in dem Verarbeitungsbetrieb gelegenen oder einen anderen von der AMA zugelassenen Raum zu verbringen und dort bis zur Verarbeitung zu lagern.Paragraph 3, (1) Das Rindfleisch ist unverzüglich nach der Übernahme in einen in dem Verarbeitungsbetrieb gelegenen oder einen anderen von der AMA zugelassenen Raum zu verbringen und dort bis zur Verarbeitung zu lagern.
(2)Absatz 2,Soweit die in § 1 genannten Rechtsakte nicht eine Verarbeitung des Rindfleisches durch den Käufer vorschreiben, kann er es zum Zwecke der Verarbeitung unmittelbar an Verarbeitungsbetriebe weitergeben; dabei darf eine Mindestmenge von vier Tonnen je Verarbeitungsbetrieb nicht unterschritten werden.Soweit die in Paragraph eins, genannten Rechtsakte nicht eine Verarbeitung des Rindfleisches durch den Käufer vorschreiben, kann er es zum Zwecke der Verarbeitung unmittelbar an Verarbeitungsbetriebe weitergeben; dabei darf eine Mindestmenge von vier Tonnen je Verarbeitungsbetrieb nicht unterschritten werden.
Dokumentnummer
NOR12085787
Alte Dokumentnummer
N5199545772J