Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Interventionsrindfleisch-Verarbeitungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 72/1995 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007Bundesgesetzblatt Nr. 72 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Meldepflichten
§ 4. (1) Der Käufer hat jede Weitergabe des Rindfleisches unter Angabe des Namens und der Anschrift des Verarbeitungsbetriebes, der Käufer und der Verarbeitungsbetrieb haben jeden Wechsel des Lagerortes des Rindfleisches der AMA unverzüglich schriftlich zu melden.Paragraph 4, (1) Der Käufer hat jede Weitergabe des Rindfleisches unter Angabe des Namens und der Anschrift des Verarbeitungsbetriebes, der Käufer und der Verarbeitungsbetrieb haben jeden Wechsel des Lagerortes des Rindfleisches der AMA unverzüglich schriftlich zu melden.
(2)Absatz 2,Der Verarbeitungsbetrieb hat ferner der AMA die erfolgte Verarbeitung zu den Erzeugnissen, die in den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschrieben sind, schriftlich unter Angabe der Art und der Menge des Verarbeitungserzeugnisses zu melden.Der Verarbeitungsbetrieb hat ferner der AMA die erfolgte Verarbeitung zu den Erzeugnissen, die in den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten vorgeschrieben sind, schriftlich unter Angabe der Art und der Menge des Verarbeitungserzeugnisses zu melden.
(3)Absatz 3,In den Meldungen nach Absatz 1 und 2 sind jeweils die Nummern der Verkaufsrechnung und des Abholscheines der AMA und die weitergegebene oder verarbeitete Rindfleischmenge anzugeben.
Dokumentnummer
NOR12085788
Alte Dokumentnummer
N5199545773J