Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
21.01.1995 bis 30.06.2007 — BGBl. Nr. 72/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 521.01.199530.06.2007 BGBl. Nr. 72/1995 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Interventionsrindfleisch-Verarbeitungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 72 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

21.01.1995BGBl. Nr. 72/1995

Außerkrafttretensdatum

30.06.2007aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

Paragraph 5, (1) Der Käufer und der Verarbeitungsbetrieb haben ordnungsgemäß Bücher und gesonderte Aufzeichnungen über den Zugang und Abgang oder den sonstigen Verbleib sowie den Bestand an Rindfleisch zu führen.

  1. Absatz 2,Der Verarbeitungsbetrieb ist ferner verpflichtet, gesonderte Aufzeichnungen über die hergestellte Art und Mengen des Verarbeitungserzeugnisses und die in den Verarbeitungserzeugnissen enthaltenen Mengen an Rindfleisch zu führen sowie auf Verlangen weitere Aufzeichnungen über die einzelnen Verarbeitungsvorgänge sowie die dabei verwendeten Erzeugnismengen und Zutaten zu führen.
  2. Absatz 3,Der Käufer und der Verarbeitungsbetrieb haben die in Absatz 1 und 2 genannten Bücher und Aufzeichnungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes sieben Jahre vom Ende des Kalenderjahres, auf das sie sich beziehen, aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften längere Aufbewahrungsfristen bestehen.

Schlagworte

Aufzeichnungspflicht

Gesetzesnummer

10007690

Dokumentnummer

NOR12085789

Alte Dokumentnummer

N5199545774J