Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Interventionsrindfleisch-Verarbeitungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 72/1995 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007Bundesgesetzblatt Nr. 72 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
§ 5. (1) Der Käufer und der Verarbeitungsbetrieb haben ordnungsgemäß Bücher und gesonderte Aufzeichnungen über den Zugang und Abgang oder den sonstigen Verbleib sowie den Bestand an Rindfleisch zu führen.Paragraph 5, (1) Der Käufer und der Verarbeitungsbetrieb haben ordnungsgemäß Bücher und gesonderte Aufzeichnungen über den Zugang und Abgang oder den sonstigen Verbleib sowie den Bestand an Rindfleisch zu führen.
(2)Absatz 2,Der Verarbeitungsbetrieb ist ferner verpflichtet, gesonderte Aufzeichnungen über die hergestellte Art und Mengen des Verarbeitungserzeugnisses und die in den Verarbeitungserzeugnissen enthaltenen Mengen an Rindfleisch zu führen sowie auf Verlangen weitere Aufzeichnungen über die einzelnen Verarbeitungsvorgänge sowie die dabei verwendeten Erzeugnismengen und Zutaten zu führen.
(3)Absatz 3,Der Käufer und der Verarbeitungsbetrieb haben die in Absatz 1 und 2 genannten Bücher und Aufzeichnungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes sieben Jahre vom Ende des Kalenderjahres, auf das sie sich beziehen, aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften längere Aufbewahrungsfristen bestehen.
Schlagworte
Aufzeichnungspflicht
Dokumentnummer
NOR12085789
Alte Dokumentnummer
N5199545774J