Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
21.01.1995 bis 30.06.2007 — BGBl. Nr. 72/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 721.01.199530.06.2007 BGBl. Nr. 72/1995 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Interventionsrindfleisch-Verarbeitungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 72 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

21.01.1995BGBl. Nr. 72/1995

Außerkrafttretensdatum

30.06.2007aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Verpflichtete Personen

Paragraph 7, Die Verpflichtungen, die dem Käufer und dem Verarbeitungsbetrieb gegenüber den Prüforganen obliegen, sind von den im Handelsregister eingetragenen Geschäftsführern, bei nicht im Handelsregister eingetragenen Betrieben vom Betriebsinhaber selbst zu erfüllen. Diese können hierfür einen oder mehrere geeignete Beauftragte bestellen. Die Bestellung ist der AMA schriftlich in zweifacher Ausfertigung anzuzeigen. Die bestellten Personen haben die Anzeige ebenfalls zu unterzeichnen.

Gesetzesnummer

10007690

Dokumentnummer

NOR12085791

Alte Dokumentnummer

N5199545776J