Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Interventionsrindfleisch-Verarbeitungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 72/1995 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007Bundesgesetzblatt Nr. 72 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Verpflichtete Personen
§ 7. Die Verpflichtungen, die dem Käufer und dem Verarbeitungsbetrieb gegenüber den Prüforganen obliegen, sind von den im Handelsregister eingetragenen Geschäftsführern, bei nicht im Handelsregister eingetragenen Betrieben vom Betriebsinhaber selbst zu erfüllen. Diese können hierfür einen oder mehrere geeignete Beauftragte bestellen. Die Bestellung ist der AMA schriftlich in zweifacher Ausfertigung anzuzeigen. Die bestellten Personen haben die Anzeige ebenfalls zu unterzeichnen. Paragraph 7, Die Verpflichtungen, die dem Käufer und dem Verarbeitungsbetrieb gegenüber den Prüforganen obliegen, sind von den im Handelsregister eingetragenen Geschäftsführern, bei nicht im Handelsregister eingetragenen Betrieben vom Betriebsinhaber selbst zu erfüllen. Diese können hierfür einen oder mehrere geeignete Beauftragte bestellen. Die Bestellung ist der AMA schriftlich in zweifacher Ausfertigung anzuzeigen. Die bestellten Personen haben die Anzeige ebenfalls zu unterzeichnen.
Dokumentnummer
NOR12085791
Alte Dokumentnummer
N5199545776J