Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Interventionsrindfleisch-Verarbeitungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 72/1995 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007Bundesgesetzblatt Nr. 72 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Verarbeitung von Rindfleisch aus anderen Mitgliedstaaten
§ 9. Rindfleisch, das von Interventionsstellen anderer Mitgliedstaaten abgegeben und in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht worden ist, um hier verarbeitet zu werden, wird auf Antrag des Käufers oder des Verarbeitungsbetriebs unter Überwachung der AMA gestellt. Das Rindfleisch, auf das sich der Antrag bezieht, ist unter Vorlage des im Abgangsmitgliedstaat erteilten Kontrollexemplars anzumelden. Im übrigen finden die §§ 3 bis 8 dieser Verordnung Anwendung. Paragraph 9, Rindfleisch, das von Interventionsstellen anderer Mitgliedstaaten abgegeben und in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht worden ist, um hier verarbeitet zu werden, wird auf Antrag des Käufers oder des Verarbeitungsbetriebs unter Überwachung der AMA gestellt. Das Rindfleisch, auf das sich der Antrag bezieht, ist unter Vorlage des im Abgangsmitgliedstaat erteilten Kontrollexemplars anzumelden. Im übrigen finden die Paragraphen 3 bis 8 dieser Verordnung Anwendung.
Dokumentnummer
NOR12085793
Alte Dokumentnummer
N5199545778J