Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
21.01.1995 bis 31.01.2004 — BGBl. Nr. 74/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 421.01.199531.01.2004 BGBl. Nr. 74/1995 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bildhauer-Meisterprüfungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 74 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

21.01.1995BGBl. Nr. 74/1995

Außerkrafttretensdatum

31.01.2004

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Text

Schriftliche Prüfung

Paragraph 4, Die schriftliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachrechnen und Fachkalkulation (Paragraph 6,) und Fachzeichnen (Paragraph 7,) zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation in eineinhalb Stunden und im Gegenstand Fachzeichnen in vier Stunden erwartet werden können. Die Prüfung ist im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation nach zwei Stunden und im Gegenstand Fachzeichnen nach fünf Stunden zu beenden.

Gesetzesnummer

10007691

Dokumentnummer

NOR12085797

Alte Dokumentnummer

N5199545786J