Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bildhauer-Meisterprüfungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 74/1995Bundesgesetzblatt Nr. 74 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Text
Mündliche Prüfung
§ 5. Die mündliche Prüfung hat sich auf den Gegenstand Fachkunde (§ 8) zu erstrecken. Sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 45 Minuten und nicht länger als eine Stunde dauern. Paragraph 5, Die mündliche Prüfung hat sich auf den Gegenstand Fachkunde (Paragraph 8,) zu erstrecken. Sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 45 Minuten und nicht länger als eine Stunde dauern.
Dokumentnummer
NOR12085798
Alte Dokumentnummer
N5199545787J