Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bildhauer-Meisterprüfungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 74/1995Bundesgesetzblatt Nr. 74 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Text
Fachzeichnen
§ 7. Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen hat zu umfassen: Paragraph 7, Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen hat zu umfassen:
die Anfertigung einer Entwurfskizze und
die Anfertigung einer Fertigungs- oder Werkzeichnung in natürlicher Größe nach einer vorgegebenen Entwurfskizze.
Schlagworte
Fertigungszeichnung
Dokumentnummer
NOR12085800
Alte Dokumentnummer
N5199545789J