Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gemeinsame Organe für die Europäischen Gemeinschaften - Kundmachung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 48/1995Bundesgesetzblatt Nr. 48 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl. III Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt römisch drei
Nr. 83/1999)Nr. 83 aus 1999,)
Text
ABSCHNITT IABSCHNITT römisch eins
DIE VERSAMMLUNG
Artikel 1
Die Befugnisse und Zuständigkeiten, die der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft der Versammlung übertragen, werden unter den in diesen Verträgen vorgesehenen Bedingungen durch eine einzige Versammlung ausgeübt; für die Zusammensetzung dieser Versammlung und die Bestellung ihrer Mitglieder sind Artikel 138 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Artikel 108 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft maßgebend.
Dokumentnummer
NOR12085829
Alte Dokumentnummer
N5199545857J