Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gemeinsame Organe für die Europäischen Gemeinschaften - Kundmachung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 48/1995Bundesgesetzblatt Nr. 48 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl. III Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt römisch drei
Nr. 83/1999)Nr. 83 aus 1999,)
Text
Artikel 2
(1)Absatz eins,Mit Aufnahme ihrer Tätigkeit tritt die in Artikel 1 genannte einzige Versammlung an die Stelle der in Artikel 21 des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl vorgesehenen Gemeinsamen Versammlung. Sie übt die Befugnisse und Zuständigkeiten, die der Gemeinsamen Versammlung durch den genannten Vertrag übertragen worden sind, gemäß dessen Bestimmungen aus.
(2)Absatz 2,Artikel 21 des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl wird daher mit der Aufnahme der Tätigkeit der in Artikel 1 genannten einzigen Versammlung aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt:
„Artikel 21
(1)Absatz eins,Das Europäische Parlament besteht aus Abgeordneten, die nach einem von jedem Mitgliedstaat bestimmten Verfahren von den Parlamenten aus ihrer Mitte zu ernennen sind.
(2)Absatz 2,Die Zahl dieser Abgeordneten wird wie folgt festgesetzt:
Deutschland ................... 36
Belgien ....................... 14
Frankreich .................... 36
Italien ....................... 36
Luxemburg ..................... 6
Niederlande ................... 14
(3)Absatz 3,Das Europäische Parlament arbeitet Entwürfe für allgemeine unmittelbare Wahlen nach einem einheitlichen Verfahren in allen Mitgliedstaaten aus.
Der Rat erläßt einstimmig die entsprechenden Bestimmungen und empfiehlt sie den Mitgliedstaaten zur Annahme gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften.''
Dokumentnummer
NOR12085830
Alte Dokumentnummer
N5199545858J