Rechtstracker.at

Art. 2

Fassungen
14.01.1995 bis 30.04.1999 — BGBl. Nr. 48/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 214.01.199530.04.1999 BGBl. Nr. 48/1995 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gemeinsame Organe für die Europäischen Gemeinschaften - Kundmachung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 48 aus 1995,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

14.01.1995BGBl. Nr. 48/1995

Außerkrafttretensdatum

30.04.1999

Index

59/04 EU - EWR

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt römisch drei

Nr. 83 aus 1999,)

Text

Artikel 2

  1. Absatz eins,Mit Aufnahme ihrer Tätigkeit tritt die in Artikel 1 genannte einzige Versammlung an die Stelle der in Artikel 21 des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl vorgesehenen Gemeinsamen Versammlung. Sie übt die Befugnisse und Zuständigkeiten, die der Gemeinsamen Versammlung durch den genannten Vertrag übertragen worden sind, gemäß dessen Bestimmungen aus.
  2. Absatz 2,Artikel 21 des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl wird daher mit der Aufnahme der Tätigkeit der in Artikel 1 genannten einzigen Versammlung aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt:

„Artikel 21

  1. Absatz eins,Das Europäische Parlament besteht aus Abgeordneten, die nach einem von jedem Mitgliedstaat bestimmten Verfahren von den Parlamenten aus ihrer Mitte zu ernennen sind.
  2. Absatz 2,Die Zahl dieser Abgeordneten wird wie folgt festgesetzt:

                 Deutschland ................... 36

                 Belgien ....................... 14

                 Frankreich .................... 36

                 Italien ....................... 36

                 Luxemburg .....................  6

                 Niederlande ................... 14

  1. Absatz 3,Das Europäische Parlament arbeitet Entwürfe für allgemeine unmittelbare Wahlen nach einem einheitlichen Verfahren in allen Mitgliedstaaten aus.

Der Rat erläßt einstimmig die entsprechenden Bestimmungen und empfiehlt sie den Mitgliedstaaten zur Annahme gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften.''

Gesetzesnummer

10007693

Dokumentnummer

NOR12085830

Alte Dokumentnummer

N5199545858J