Kurztitel
Gemeinsame Organe für die Europäischen Gemeinschaften - Kundmachung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 48/1995Bundesgesetzblatt Nr. 48 aus 1995,
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl. III Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt römisch drei
Nr. 83/1999)Nr. 83 aus 1999,)
Text
Artikel 4
(1)Absatz eins,Mit Aufnahme seiner Tätigkeit tritt der in Artikel 3 genannte einzige Gerichtshof an die Stelle des in Artikel 32 des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl vorgesehenen Gerichtshofes. Er übt die Zuständigkeiten, die diesem Gerichtshof durch den genannten Vertrag übertragen worden sind, gemäß dessen Bestimmungen aus.
Der Präsident des in Artikel 3 genannten einzigen Gerichtshofes übt die Befugnisse aus, die durch den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl dem Präsidenten des darin vorgesehenen Gerichtshofes übertragen worden sind.
(2)Absatz 2,Mit Aufnahme der Tätigkeit des in Artikel 3 genannten einzigen Gerichtshofes
wird daher Artikel 32 des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt:
„Artikel 32
Der Gerichtshof besteht aus sieben Richtern.
Der Gerichtshof tagt in Vollsitzungen. Er kann jedoch aus seiner Mitte Kammern mit je drei oder fünf Richtern bilden, die bestimmte vorbereitende Aufgaben erledigen oder bestimmte Gruppen von Rechtssachen entscheiden; hierfür gelten die Vorschriften einer besonderen Regelung.
In allen Fällen, in denen Rechtssachen zur Entscheidung stehen, die auf Antrag eines Mitgliedstaats oder eines Organs der Gemeinschaft anhängig sind, tagt der Gerichtshof in Vollsitzungen; das gleiche gilt für die im Wege der Vorabentscheidung zu entscheidenden Fragen, die ihm gemäß Artikel 41 vorgelegt werden.
Auf Antrag des Gerichtshofes kann der Rat einstimmig die Zahl der Richter erhöhen und die erforderlichen Anpassungen der Absätze 2 und 3 und des Artikels 32b Absatz 2 vornehmen.''
„Artikel 32a
Der Gerichtshof wird von zwei Generalanwälten unterstützt.
Der Generalanwalt hat in völliger Unparteilichkeit und Unabhängigkeit begründete Schlußanträge zu den dem Gerichtshof unterbreiteten Rechtssachen öffentlich zu stellen, um den Gerichtshof bei der Erfüllung seiner in Artikel 31 bestimmten Aufgabe zu unterstützen.
Auf Antrag des Gerichtshofes kann der Rat einstimmig die Zahl der Generalanwälte erhöhen und die erforderlichen Anpassungen des Artikels 32b Absatz 3 vornehmen.''
„Artikel 32b
Zu Richtern und Generalanwälten sind Persönlichkeiten auszuwählen, die jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten und in ihrem Staat die für die höchsten richterlichen Ämter erforderlichen Voraussetzungen erfüllen oder Juristen von anerkannt hervorragender Befähigung sind; sie werden von den Regierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen auf sechs Jahre ernannt.
Alle drei Jahre findet eine teilweise Neubesetzung der Richterstellen statt. Sie betrifft abwechselnd je drei und vier Richter. Die drei Richter, deren Stellen nach Ablauf der ersten drei Jahre neu zu besetzen sind, werden durch das Los bestimmt.
Alle drei Jahre findet eine teilweise Neubesetzung der Stellen der Generalanwälte statt. Der Generalanwalt, dessen Stelle nach Ablauf der ersten drei Jahre neu zu besetzen ist, wird durch das Los bestimmt.
Die Wiederernennung ausscheidender Richter und Generalanwälte ist zulässig.
Die Richter wählen aus ihrer Mitte den Präsidenten des Gerichtshofes für die Dauer von drei Jahren. Wiederwahl ist zulässig.''
„Artikel 32c
Der Gerichtshof ernennt seinen Kanzler und bestimmt dessen
Stellung.''
werden daher die Bestimmungen des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes im Anhang zum Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl aufgehoben, soweit sie den Artikeln 32 bis 32c des genannten Vertrags entgegenstehen.