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Art. 5

Fassungen
14.01.1995 bis 30.04.1999 — BGBl. Nr. 48/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 514.01.199530.04.1999 BGBl. Nr. 48/1995 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gemeinsame Organe für die Europäischen Gemeinschaften - Kundmachung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 48 aus 1995,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

14.01.1995BGBl. Nr. 48/1995

Außerkrafttretensdatum

30.04.1999

Index

59/04 EU - EWR

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt römisch drei

Nr. 83 aus 1999,)

Text

ABSCHNITT römisch drei

DER WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS

Artikel 5

  1. Absatz eins,Die Aufgaben, die der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft dem Wirtschafts- und Sozialausschuß übertragen, werden unter den in diesen Verträgen vorgesehenen Bedingungen durch einen einzigen Wirtschafts- und Sozialausschuß ausgeübt; für die Zusammensetzung dieses Ausschusses und die Bestellung seiner Mitglieder sind Artikel 194 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Artikel 166 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft maßgebend.
  2. Absatz 2,Der in Absatz 1 genannte einzige Wirtschafts- und Sozialausschuß muß eine fachliche Gruppe und kann zuständige Unterausschüsse für die Gebiete oder Fragen umfassen, die dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft unterliegen.
  3. Absatz 3,Die Artikel 193 und 197 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft finden auf den in Absatz 1 genannten einzigen Wirtschafts- und Sozialausschuß Anwendung.

Schlagworte

Wirtschaftsausschuß

Gesetzesnummer

10007693

Dokumentnummer

NOR12085833

Alte Dokumentnummer

N5199545861J