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Art. 6

Fassungen
14.01.1995 bis 30.04.1999 — BGBl. Nr. 48/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 614.01.199530.04.1999 BGBl. Nr. 48/1995 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gemeinsame Organe für die Europäischen Gemeinschaften - Kundmachung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 48 aus 1995,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

14.01.1995BGBl. Nr. 48/1995

Außerkrafttretensdatum

30.04.1999

Index

59/04 EU - EWR

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt römisch drei

Nr. 83 aus 1999,)

Text

ABSCHNITT römisch vier

DIE FINANZIERUNG DIESER ORGANE

Artikel 6

(Aufgehoben durch Artikel 23 des Fusionsvertrags)

(Siehe Artikel 20 des Fusionsvertrags, der wie folgt lautet:

  1. Absatz eins,Die Verwaltungsausgaben der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und die betreffenden Einnahmen, die Einnahmen und Ausgaben der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sowie die Einnahmen und Ausgaben der Europäischen Atomgemeinschaft mit Ausnahme derjenigen der Versorgungsagentur und der gemeinsamen Unternehmen werden nach Maßgabe der jeweiligen Vorschriften der Verträge zur Gründung dieser drei Gemeinschaften in den Haushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften eingesetzt. Dieser Haushaltsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen und tritt an die Stelle des Verwaltungshaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, des Haushaltsplans der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sowie des Verwaltungshaushaltsplans und des Forschungs- und Investitionshaushaltsplans der Europäischen Atomgemeinschaft.
  2. Absatz 2,Der Teil der Ausgaben, der aus den Umlagen nach Artikel 49 des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl aufgebracht wird, ist auf 18 Millionen Rechnungseinheiten festgesetzt.

Von dem am 1. Januar 1967 beginnenden Haushaltsjahr an legt die Kommission dem Rat alljährlich einen Bericht vor, aufgrund dessen der Rat prüft, ob dieser Betrag der Entwicklung des Haushaltsplans der Gemeinschaften anzupassen ist. Der Rat beschließt mit der in Artikel 28 Absatz 4 Satz 1 des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl vorgesehenen Mehrheit. Diese Anpassung erfolgt aufgrund einer Beurteilung der sich aus der Anwendung des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl ergebenden Entwicklung der Ausgaben.

  1. Absatz 3,Der zur Deckung der Ausgaben des Haushaltsplans der Gemeinschaften dienende Teil der Umlagen wird von der Kommission für die Ausführung des Haushaltsplans in der Zeitfolge bereitgestellt, in der die Mitgliedstaaten aufgrund der nach Artikel 209 Buchstabe b des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Artikel 183 Buchstabe b des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft festgelegten Haushaltsordnungen ihre Beiträge zur Verfügung stellen.)

Gesetzesnummer

10007693

Dokumentnummer

NOR12085834

Alte Dokumentnummer

N5199545862J