Rechtstracker.at

Art. 8

Fassungen
14.01.1995 bis 30.04.1999 — BGBl. Nr. 48/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 814.01.199530.04.1999 BGBl. Nr. 48/1995 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gemeinsame Organe für die Europäischen Gemeinschaften - Kundmachung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 48 aus 1995,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

14.01.1995BGBl. Nr. 48/1995

Außerkrafttretensdatum

30.04.1999

Index

59/04 EU - EWR

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt römisch drei

Nr. 83 aus 1999,)

Text

Artikel 8

Dieses Abkommen ist in einer Urschrift in deutscher, französischer, italienischer und niederländischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; es wird im Archiv der Regierung der Italienischen Republik hinterlegt; diese übermittelt der Regierung jedes anderen Unterzeichnerstaats eine beglaubigte Abschrift.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Abkommen gesetzt.

Geschehen zu Rom am fünfundzwanzigsten März neunzehnhundertsiebenundfünfzig.

Gesetzesnummer

10007693

Dokumentnummer

NOR12085836

Alte Dokumentnummer

N5199545864J