Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl - Kundm.
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 46/1995 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 83/1999Bundesgesetzblatt Nr. 46 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 83 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 52Artikel 52
Text
Artikel 52
Die Mitgliedstaaten erlassen alle geeigneten Vorschriften, um innerhalb der in Artikel 79 Absatz 1 genannten Gebiete und im Rahmen der für die Abwicklung des Handelsverkehrs geltenden Regelungen die Transferierung der aus Umlagen, finanziellen Sanktionen und Zwangsgeldern stammenden Geldmittel und des Reservefonds so weit zu sichern, wie dies für ihre Verwendung zu den in diesem Vertrag bestimmten Zwecken erforderlich ist.
Die Modalitäten der Transferierungen zwischen den Mitgliedstaaten und nach dritten Ländern, die sich aus den anderen von der Kommission oder unter ihrer Gewährleistung durchgeführten Geldgeschäften ergeben, werden durch Abkommen zwischen der Kommission und den beteiligten Mitgliedstaaten oder den zuständigen Organisationen geregelt, ohne daß ein Mitgliedstaat mit Devisenbewirtschaftung verpflichtet ist, Transferierungen vorzunehmen, für die er keine ausdrücklichen Verpflichtungen übernommen hat.
Dokumentnummer
NOR12085919
Alte Dokumentnummer
N5199545950J