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Art. 52

Fassungen
14.01.1995 bis 30.04.1999 — BGBl. Nr. 46/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5214.01.199530.04.1999 BGBl. Nr. 46/1995 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 83/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl - Kundm.

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 46 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 83 aus 1999,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 52

Inkrafttretensdatum

14.01.1995BGBl. Nr. 46/1995

Außerkrafttretensdatum

30.04.1999aufgehoben durch BGBl. III Nr. 83/1999

Index

59/04 EU - EWR

Text

Artikel 52

Die Mitgliedstaaten erlassen alle geeigneten Vorschriften, um innerhalb der in Artikel 79 Absatz 1 genannten Gebiete und im Rahmen der für die Abwicklung des Handelsverkehrs geltenden Regelungen die Transferierung der aus Umlagen, finanziellen Sanktionen und Zwangsgeldern stammenden Geldmittel und des Reservefonds so weit zu sichern, wie dies für ihre Verwendung zu den in diesem Vertrag bestimmten Zwecken erforderlich ist.

Die Modalitäten der Transferierungen zwischen den Mitgliedstaaten und nach dritten Ländern, die sich aus den anderen von der Kommission oder unter ihrer Gewährleistung durchgeführten Geldgeschäften ergeben, werden durch Abkommen zwischen der Kommission und den beteiligten Mitgliedstaaten oder den zuständigen Organisationen geregelt, ohne daß ein Mitgliedstaat mit Devisenbewirtschaftung verpflichtet ist, Transferierungen vorzunehmen, für die er keine ausdrücklichen Verpflichtungen übernommen hat.

Gesetzesnummer

10007694

Dokumentnummer

NOR12085919

Alte Dokumentnummer

N5199545950J