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Anl. 5 EAG-Vertrag

Fassungen
01.01.1995 bis 30.04.1999 — BGBl. Nr. 47/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 501.01.199530.04.1999 BGBl. Nr. 47/1995 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 83/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 83 aus 1999,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 47/1995

Außerkrafttretensdatum

30.04.1999aufgehoben durch BGBl. III Nr. 83/1999

Abkürzung

EAG-Vertrag

Index

59/04 EU - EWR

Text

ANHANG römisch fünf

ERSTES FORSCHUNGS- UND AUSBILDUNGSPROGRAMM

GEMÄSS ARTIKEL 215 DES VERTRAGS

römisch eins. Programm der Gemeinsamen Forschungsstelle

  1. Ziffer eins
    Laboratorien, Ausrüstungen und Infrastruktur

Die Gemeinsame Forschungsstelle umfaßt:

  1. Litera a
    allgemeine Laboratorien für Chemie, Physik, Elektronik und Metallurgie

  1. Litera b
    besondere Laboratorien für folgende Gebiete:

  • Strichaufzählung
    Kernfusion

  • Strichaufzählung
    Isotopentrennung für andere Elemente als Uran 235 (dieses Laboratorium wird mit einer elektromagnetischen Trennanlage mit hoher Trennleistung ausgerüstet)

  • Strichaufzählung
    Muster von Schürfgeräten

  • Strichaufzählung
    Mineralogie

  • Strichaufzählung
    Radiobiologie

  1. Litera c
    ein mit einem eigenen Versuchsreaktor ausgestattetes, auf Kernmessungen spezialisiertes Normungsbüro für die Dosierung von Isotopen sowie die absoluten Messungen der Strahlungen und der Neutronenabsorption

  1. Ziffer 2
    Dokumentation, Information und Unterricht

Die Gemeinsame Forschungsstelle wird insbesondere auf folgenden Gebieten für einen umfassenden Informationsaustausch Sorge tragen:

  • Strichaufzählung
    Rohstoffe: Methoden für die Schürfung, Gewinnung, Konzentrierung, Umwandlung, Verarbeitung usw.

  • Strichaufzählung
    auf die Kernenergie angewandte Physik

  • Strichaufzählung
    physikalische Chemie der Reaktoren

  • Strichaufzählung
    Aufbereitung radioaktiver Stoffe

  • Strichaufzählung
    Verwendung der Radioelemente

Die Gemeinsame Forschungsstelle wird Fachkurse, insbesondere für die Ausbildung von Prospektoren und die Verwendung der Radioelemente, veranstalten.

Die in Artikel 39 genannte Abteilung für Dokumentation und Studium der Fragen des Gesundheitsschutzes wird die erforderlichen Unterlagen und Auskünfte zusammenstellen.

  1. Ziffer 3
    Reaktor-Prototypen

Nach Inkrafttreten dieses Vertrags wird eine Sachverständigengruppe eingesetzt. Sie richtet nach einem Vergleich der Programme der Mitgliedstaaten innerhalb kürzester Frist geeignete Empfehlungen an die Kommission über die auf diesem Gebiet zu treffende Auswahl und die Einzelheiten für deren Durchführung.

Vorgesehen ist die Schaffung von drei oder vier Prototypen schwacher Leistung und die Beteiligung - etwa mit Lieferung von Brennstoffen und Moderatoren - an mehreren Leistungsreaktoren.

  1. Ziffer 4
    Hochflußreaktor

Der Gemeinsamen Forschungsstelle muß möglichst bald ein Hochflußreaktor mit schnellen Neutronen für die Materialprüfung unter Bestrahlung zur Verfügung stehen.

Vorbereitende Untersuchungen hierfür werden unmittelbar nach Inkrafttreten dieses Vertrags durchgeführt werden.

Der Hochflußreaktor wird mit ausgedehnten Versuchsräumen und geeigneten Betriebslaboratorien ausgestattet.

römisch zwei. Forschungen, die aufgrund von Verträgen außerhalb der, Forschungsstelle durchgeführt werden

Gemäß Artikel 10 wird ein bedeutender Teil der Forschungen aufgrund von Verträgen außerhalb der Gemeinsamen Forschungsstelle durchgeführt. Diese Forschungsverträge können folgendermaßen gestaltet werden:

  1. Ziffer eins
    Forschungen zur Ergänzung der Arbeiten der Gemeinsamen Forschungsstelle werden auf dem Gebiet der Kernfusion, der Isotopentrennung anderer Elemente als Uran 235, der Chemie, Physik, Elektronik, Metallurgie und Radiobiologie betrieben.

  1. Ziffer 2
    Die Forschungsstelle kann erwirken, daß ihr Versuchsräume in den Hochflußreaktoren der Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden.

  1. Ziffer 3
    Die Gemeinsame Forschungsstelle kann sich der besonderen Einrichtungen der gemäß Kapitel 5 zu schaffenden gemeinsamen Unternehmen in der Weise bedienen, daß sie ihnen bestimmte Forschungen allgemeinwissenschaftlicher Art durch Vertrag überträgt.

AUFGLIEDERUNG

der zur Durchführung des Forschungs- und Ausbildungsprogramms

erforderlichen Ausgaben

NACH GROSSEN POSTEN

                                (in Millionen EZU-Rechnungseinheiten)

---------------------------------------------------------------------

                                  AUS-    BE-       AUS-       INS-

                                  RÜSTUNG TRIEB *1) RÜSTUNG    GESAMT

                                                    u.o.

                                                    Betrieb

                                  -----------------------------------

I. GEMEINSAME FORSCHUNGSSTELLE

1. Laboratorien, Ausrüstungen und

   Infrastruktur:

     a) Allgemeine chemische,

        physikalische,

        elektronische und

        metallurgische

        Laboratorien               12      )

     b) Besondere Laboratorien:            )

        Kernfusion                  3,5    ) 1. Jahr

                                           ) 1,3

        Isotopentrennung                   )

        (außer U 235)               2      ) 2. Jahr

                                           ) 4,3

        Schürfung und Mineralogie   1      ) 3. Jahr

                                           ) 6,5

     c) Zentralbüro für                    )

        Kernmessungen               3      ) 4. Jahr

                                           ) 7,4

     d) Andere Ausrüstungen der            )

        Forschungsstelle und ihrer         ) 5. Jahr

        Nebenstellen                8      ) 8,5

                                            --------

                                               28

     e) Infrastruktur               8,5

                                  ------

                                   38                           66

                                        (    1. Jahr

                                        (    0,6

                                        (    2. Jahr

                                        (    1,6

2. Dokumentation, Information           (    3. Jahr

   und Ausbildung                       (    1,6

                                    1   (    4. Jahr

                                        (    1,6

                                        (    5. Jahr

                                        (    1,6

                                        (   ---------

                                        (      7                 8

3. Reaktor-Prototypen:                  )

   Sachverständigengruppe für die       )

   Auswahl der Prototypen               )     1. Jahr

                                        )     0,7

   Programm                             )             59,3 *2)  60

4. Hochflußreaktor:

   Reaktor                         15   )

   Laboratorium                     6   )     4. Jahr

                                        )     5,2

   Erneuerung der Ausrüstung        3   )     5. Jahr

                                        )     5,2

                                  ----  )    ---------

                                   24   )    10,4               34,4

II. AUFGRUND VON VERTRÄGEN

    AUSSERHALB DER

    FORSCHUNGSSTELLE

    DURCHGEFÜHRTE FORSCHUNGEN

1. Ergänzungen

   der Arbeiten der

   Forschungsstelle:

   a) Chemie, Physik, Elektronik,

      Metallurgie                                     25

   b) Kernfusion                                       7,5

   c) Isotopentrennung (außer U 235)                   1

   d) Radiobiologie                                    3,1

2. Miete für Räume in Hochflußreaktoren

der Mitgliedstaaten                                   6

3. Forschungen in gemeinsamen Unternehmen              4

                                                     -----

                                                      46,6      46,6

                                                               ------

   Insgesamt                                                   215

---------------------------------------------------------------------

*1) Schätzung aufgrund eines Personalbestands von ungefähr 1 000 Personen.

*2) Ein Teil dieses Betrages kann für Arbeiten bereitgestellt werden, die aufgrund von Verträgen außerhalb der Forschungsstelle durchgeführt werden.

Schlagworte

Forschungsprogramm


Zuletzt aktualisiert am

19.03.2015

Gesetzesnummer

10007695

Dokumentnummer

NOR12086227

Alte Dokumentnummer

N5199546259J