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Anl. 6 EAG-Vertrag

Fassungen
01.01.1995 bis 30.04.1999 — BGBl. Nr. 47/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 601.01.199530.04.1999 BGBl. Nr. 47/1995 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 83/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 83 aus 1999,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 6

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 47/1995

Außerkrafttretensdatum

30.04.1999aufgehoben durch BGBl. III Nr. 83/1999

Abkürzung

EAG-Vertrag

Index

59/04 EU - EWR

Text

römisch zwei - Protokolle

PROTOKOLL

ÜBER DIE ANWENDUNG

DES VERTRAGS ZUR GRÜNDUNG

DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT AUF DIE

AUSSEREUROPÄISCHEN TEILE DES

KÖNIGREICHS DER NIEDERLANDE

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN,

IN DEM BESTREBEN, bei der Unterzeichnung des Vertrags zur Errichtung der Europäischen Atomgemeinschaft die Tragweite des Artikels 198 des Vertrags gegenüber dem Königreich der Niederlande zu präzisieren,

HABEN nachstehende Bestimmungen VEREINBART, die diesem Vertrag als Anhang beigefügt sind:

Die Regierung des Königreichs der Niederlande ist aufgrund des Verfassungsgefüges des Königreichs, das im Statut vom 29. Dezember 1954 festgelegt ist, berechtigt, in Abweichung von Artikel 198 den Vertrag für das Königreich der Niederlande in seiner Gesamtheit oder für das Königreich in Europa und Niederländisch-Neuguinea zu ratifizieren. Sollte sich die Ratifizierung auf das Königreich in Europa und auf Niederländisch-Neuguinea beschränken, so kann die Regierung des Königreichs der Niederlande jederzeit durch Notifizierung an die Regierung der Italienischen Republik, bei der die Ratifikationsurkunden hinterlegt sind, erklären, daß dieser Vertrag auch für Surinam oder die Niederländischen Antillen oder für Surinam und die Niederländischen Antillen gilt.

Geschehen zu Rom am fünfundzwanzigsten März neunzehnhundertsiebenundfünfzig.

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2015

Gesetzesnummer

10007695

Dokumentnummer

NOR12086228

Alte Dokumentnummer

N5199546260J