Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 47/1995 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 83/1999Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 83 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 100Artikel 100
Text
Artikel 100
Soweit der Waren-, Dienstleistungs-, Kapital- und Personenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten nach diesem Vertrag freigegeben ist, verpflichtet sich jeder Mitgliedstaat zu genehmigen, daß in der Währung des Mitgliedstaats, in dem der Gläubiger oder der Begünstigte ansässig ist, Zahlungen betreffend den Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr vorgenommen und daß Kapital und Löhne in dieser Währung überwiesen werden können.
Schlagworte
Warenverkehr, Dienstleistungsverkehr
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2015
Dokumentnummer
NOR12086084
Alte Dokumentnummer
N5199546116J