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Art. 13 EAG-Vertrag

Fassungen
ab 01.01.1995 — BGBl. Nr. 47/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 13 heute01.01.1995 BGBl. Nr. 47/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1995,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 47/1995

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EAG-Vertrag

Index

59/04 EU - EWR

Text

Artikel 13

Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten, Personen und Unternehmen die nicht den Bestimmungen des Artikels 12 unterliegenden, von der Gemeinschaft erworbenen Kenntnisse mit, welche sie entweder in Durchführung ihres eigenen Forschungsprogramms erlangt hat oder die ihr zur freien Verfügung mitgeteilt wurden.

Die Kommission kann jedoch die Mitteilung dieser Kenntnisse davon abhängig machen, daß sie vertraulich behandelt und nicht an Dritte weitergegeben werden.

Erwirbt die Kommission Kenntnisse, deren Erwerb an gewisse Beschränkungen hinsichtlich ihrer Nutzung und Verbreitung geknüpft ist – zum Beispiel sogenannte Verschlußsachen _, so dürfen sie nur unter Beachtung dieser Beschränkungen mitgeteilt werden.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2015

Gesetzesnummer

10007695

Dokumentnummer

NOR12085997

Alte Dokumentnummer

N5199546029J