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Art. 142 EAG-Vertrag

Fassungen
01.01.1995 bis 30.11.2009 — BGBl. Nr. 47/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 14201.01.199530.11.2009 BGBl. Nr. 47/1995 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 132/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 132 aus 2009,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 142

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 47/1995

Außerkrafttretensdatum

30.11.2009aufgehoben durch BGBl. III Nr. 132/2009

Abkürzung

EAG-Vertrag

Index

59/04 EU - EWR

Text

Artikel 142

Jeder Mitgliedstaat kann den Gerichtshof anrufen, wenn er der Auffassung ist, daß ein anderer Mitgliedstaat gegen eine Verpflichtung aus diesem Vertrag verstoßen hat.

Bevor ein Mitgliedstaat wegen einer angeblichen Verletzung der Verpflichtungen aus diesem Vertrag gegen einen anderen Staat Klage erhebt, muß er die Kommission damit befassen.

Die Kommission erläßt eine mit Gründen versehene Stellungnahme; sie gibt den beteiligten Staaten zuvor Gelegenheit zu schriftlicher und mündlicher Äußerung in einem kontradiktorischen Verfahren.

Gibt die Kommission binnen drei Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem ein entsprechender Antrag gestellt wurde, keine Stellungnahme ab, so kann ungeachtet des Fehlens der Stellungnahme vor dem Gerichtshof geklagt werden.

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2015

Gesetzesnummer

10007695

Dokumentnummer

NOR12086131

Alte Dokumentnummer

N5199546163J