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Art. 145 EAG-Vertrag

Fassungen
ab 01.12.2009 — BGBl. III Nr. 132/2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 145 heute01.12.2009 § → § BGBl. III Nr. 132/2009
Art. 14501.01.199530.11.2009 BGBl. Nr. 47/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1995, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 132 aus 2009,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 145

Inkrafttretensdatum

01.12.2009BGBl. III Nr. 132/2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EAG-Vertrag

Index

59/04 EU - EWR

Text

Artikel 145

Ist die Kommission der Auffassung, daß eine Person oder ein Unternehmen eine Verletzung dieses Vertrags begangen hat, auf welche Artikel 83 keine Anwendung findet, so fordert sie den für diese Person oder dieses Unternehmen zuständigen Mitgliedstaat auf, wegen dieser Verletzung Zwangsmaßnahmen nach seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu verhängen.

Kommt der betreffende Staat innerhalb der von der Kommission gesetzten Frist der Aufforderung nicht nach, so kann die Kommission den Gerichtshof der Europäischen Union zur Feststellung der Verletzung anrufen, die der betreffenden Person oder dem betreffenden Unternehmen zur Last gelegt wird.

Im RIS seit

22.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2015

Gesetzesnummer

10007695

Dokumentnummer

NOR40114799