Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 47/1995 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 132/2009Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 132 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 150Artikel 150
Text
Artikel 150
Der Gerichtshof entscheidet im Wege der Vorabentscheidung
über die Auslegung dieses Vertrags,
über die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe der Gemeinschaft,
über die Auslegung der Satzungen der durch den Rat geschaffenen Einrichtungen, soweit diese Satzungen nicht etwas anderes bestimmen.
Wird eine derartige Frage einem Gericht eines Mitgliedstaats gestellt und hält dieses Gericht eine Entscheidung darüber zum Erlaß seines Urteils für erforderlich, so kann es diese Frage dem Gerichtshof zur Entscheidung vorlegen.
Wird eine derartige Frage in einem schwebenden Verfahren bei einem einzelstaatlichen Gericht gestellt, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, so ist dieses Gericht zur Anrufung des Gerichtshofes verpflichtet.
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2015
Dokumentnummer
NOR12086139
Alte Dokumentnummer
N5199546171J