Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 47/1995Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 174Artikel 174
Text
Artikel 174
(1)Absatz eins,Die im Verwaltungshaushalt enthaltenen Ausgaben umfassen insbesondere
die Verwaltungskosten und
die Ausgaben für die Überwachung der Sicherheit und den Gesundheitsschutz.
(2)Absatz 2,Die im Forschungs- und Investitionshaushalt enthaltenen Ausgaben umfassen insbesondere
die Ausgaben für die Durchführung des Forschungsprogramms der Gemeinschaft,
die etwaige Beteiligung an dem Kapital der Agentur und an deren Investitionsausgaben,
die Ausgaben für die Ausstattung von Unterrichtsanstalten,
die etwaige Beteiligung an den gemeinsamen Unternehmen und an bestimmten gemeinsamen Vorhaben.
Schlagworte
Forschungshaushalt
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2015
Dokumentnummer
NOR12086167
Alte Dokumentnummer
N5199546199J