Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 47/1995 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 83/1999Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1995, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 83 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 198Artikel 198
Text
Artikel 198
Soweit nichts anderes bestimmt ist, finden die Vorschriften dieses Vertrags auf die europäischen Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten sowie auf die ihnen unterstehenden außereuropäischen Hoheitsgebiete Anwendung.
Ebenso finden sie auf die europäischen Hoheitsgebiete Anwendung, deren auswärtige Beziehungen ein Mitgliedstaat wahrnimmt.
Dieser Vertrag findet entsprechend den Bestimmungen des Protokolls Nr. 2 zur Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden auf die Ålandinseln Anwendung.
Abweichend von den vorstehenden Absätzen gilt:
Dieser Vertrag findet auf die Färöer keine Anwendung.
Dieser Vertrag findet auf die Hoheitszonen des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland auf Zypern keine Anwendung.
Dieser Vertrag findet keine Anwendung auf die überseeischen Länder und Hoheitsgebiete, die besondere Beziehungen zum Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland unterhalten und die in Anhang IV des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft nicht aufgeführt sind.Dieser Vertrag findet keine Anwendung auf die überseeischen Länder und Hoheitsgebiete, die besondere Beziehungen zum Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland unterhalten und die in Anhang römisch vier des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft nicht aufgeführt sind.
Dieser Vertrag findet auf die Kanalinseln und die Insel Man nur insoweit Anwendung, als dies erforderlich ist, um die Anwendung der Regelung sicherzustellen, die in dem am 22. Januar 1972 unterzeichneten Vertrag über den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und zur Europäischen Atomgemeinschaft für diese Inseln vorgesehen ist.
Anmerkung
1. Die Änderung im Vertrag von Amsterdam, Art. 8 Z 15 lit. b, welche lautet: „... Buchstabe e betreffend die Ålandinseln wird gestrichen“, konnte nicht eingearbeitet werden.
2. Protokoll Nr. 2 Art. 7 Abs. 4 des Reformvertrags, BGBl. III Nr. 132/2009 idF BGBl. III Nr. 156/2016, lautet: „(4) In Artikel 198 Absatz 4 Buchstabe c des EAG-Vertrags wird der Verweis auf Anhang II des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft durch einen Verweis auf Anhang II des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ersetzt.“. Die darin enthaltene Anweisung konnte nicht durchgeführt werden.
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2016
Dokumentnummer
NOR12091624
Alte Dokumentnummer
N5199958602L