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Art. 215 EAG-Vertrag

Fassungen
01.01.1995 bis 30.04.1999 — BGBl. Nr. 47/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 21501.01.199530.04.1999 BGBl. Nr. 47/1995 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 83/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 83 aus 1999,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 215

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 47/1995

Außerkrafttretensdatum

30.04.1999aufgehoben durch BGBl. III Nr. 83/1999

Abkürzung

EAG-Vertrag

Index

59/04 EU - EWR

Text

Abschnitt 2
Erste Durchführungsbestimmungen zu diesem Vertrag

Artikel 215

  1. Absatz eins,Ein erstes Forschungs- und Ausbildungsprogramm, das in Anhang römisch fünf dieses Vertrags enthalten ist und dessen Durchführungskosten vorbehaltlich einer abweichenden einstimmigen Entscheidung des Rates 215 Millionen EZU-Rechnungseinheiten nicht überschreiten dürfen, ist innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags durchzuführen.
  2. Absatz 2,Die Aufschlüsselung der für die Durchführung dieses Programms erforderlichen Ausgaben nach großen Posten ist als Hinweis in Anhang römisch fünf des Vertrags enthalten.

Der Rat kann dieses Programm auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit ändern.

Schlagworte

Forschungsprogramm


Zuletzt aktualisiert am

19.03.2015

Gesetzesnummer

10007695

Dokumentnummer

NOR12086212

Alte Dokumentnummer

N5199546244J