Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 47/1995 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 83/1999Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 83 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 222Artikel 222
Text
Artikel 222
Zwischen dem Inkrafttreten des Vertrags und dem von der Kommission festgesetzten Zeitpunkt, zu dem die Agentur ihre Tätigkeit aufnimmt, bedarf der Abschluß oder die Erneuerung von Abkommen und Vereinbarungen über die Lieferung von Erzen, Ausgangsstoffen oder besonderen spaltbaren Stoffen der vorherigen Genehmigung der Kommission.
Diese hat ihre Genehmigung zum Abschluß oder zur Verlängerung von Abkommen und Vereinbarungen zu verweigern, die nach ihrer Auffassung die Anwendung dieses Vertrags gefährden können. Sie kann ihre Genehmigung insbesondere davon abhängig machen, daß in die Abkommen oder Vereinbarungen Klauseln aufgenommen werden, die es der Agentur gestatten, sich an deren Durchführung zu beteiligen.
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2015
Dokumentnummer
NOR12086219
Alte Dokumentnummer
N5199546251J