Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 47/1995Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 30Artikel 30
Text
KAPITEL 3
DER GESUNDHEITSSCHUTZ
Artikel 30
In der Gemeinschaft werden Grundnormen für den Gesundheitsschutz der Bevölkerung und der Arbeitskräfte gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen festgesetzt.
Unter Grundnormen sind zu verstehen:
die zulässigen Höchstdosen, die ausreichende Sicherheit gewähren,
die Höchstgrenze für die Aussetzung gegenüber schädlichen Einflüssen und für schädlichen Befall,
die Grundsätze für die ärztliche Überwachung der Arbeitskräfte.
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2015
Dokumentnummer
NOR12086014
Alte Dokumentnummer
N5199546046J