Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 47/1995Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 37Artikel 37
Text
Artikel 37
Jeder Mitgliedstaat ist verpflichtet, der Kommission über jeden Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aller Art die allgemeinen Angaben zu übermitteln, aufgrund deren festgestellt werden kann, ob die Durchführung dieses Plans eine radioaktive Verseuchung des Wassers, des Bodens oder des Luftraums eines anderen Mitgliedstaats verursachen kann.
Die Kommission gibt nach Anhörung der in Artikel 31 genannten Sachverständigengruppe innerhalb einer Frist von sechs Monaten ihre Stellungnahme ab.
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2015
Dokumentnummer
NOR12086021
Alte Dokumentnummer
N5199546053J