Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 47/1995Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Text
TITEL IITITEL römisch zwei
Die Förderung des Fortschritts auf dem Gebiet der Kernenergie
KAPITEL 1
FÖRDERUNG DER FORSCHUNG
Artikel 4
(1)Absatz eins,Die Kommission hat die Kernforschung in den Mitgliedstaaten zu fördern und zu erleichtern und zu ihrer Ergänzung das Forschungs- und Ausbildungsprogramm der Gemeinschaft durchzuführen.
(2)Absatz 2,Die Kommission übt diese Tätigkeit auf den Gebieten aus, die in der diesem Vertrag als Anhang I beigefügten Liste bezeichnet sind.Die Kommission übt diese Tätigkeit auf den Gebieten aus, die in der diesem Vertrag als Anhang römisch eins beigefügten Liste bezeichnet sind.
Diese Liste kann vom Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission geändert werden. Die Kommission hört den in Artikel 134 vorgesehenen Ausschuß für Wissenschaft und Technik an.
Schlagworte
Forschungsprogramm
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2015
Dokumentnummer
NOR12085988
Alte Dokumentnummer
N5199546020J