Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 47/1995Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 46Artikel 46
Text
Artikel 46
(1)Absatz eins,Jeder Plan zur Errichtung eines gemeinsamen Unternehmens, der von der Kommission, einem Mitgliedstaat oder einer anderen Seite ausgeht, wird von der Kommission geprüft.
Hierzu holt die Kommission die Stellungnahme der Mitgliedstaaten sowie aller öffentlichen oder privaten Stellen ein, die nach ihrer Auffassung in der Lage sind, ihr Aufschlüsse zu erteilen.
(2)Absatz 2,Die Kommission übermittelt dem Rat jeden Plan zur Errichtung eines gemeinsamen Unternehmens mit ihrer begründeten Stellungnahme.
Bejaht sie die Notwendigkeit des geplanten gemeinsamen Unternehmens, so unterbreitet sie dem Rat Vorschläge über
den Umfang und die Zeitfolge der Finanzierung,
die etwaige Beteiligung der Gemeinschaft an der Finanzierung des gemeinsamen Unternehmens,
die etwaige Beteiligung eines dritten Staates, einer zwischenstaatlichen Einrichtung oder eines Angehörigen eines dritten Staates an der Finanzierung oder Geschäftsführung des gemeinsamen Unternehmens,
die vollständige oder teilweise Gewährung der in Anhang III dieses Vertrags genannten Vergünstigungen.die vollständige oder teilweise Gewährung der in Anhang römisch drei dieses Vertrags genannten Vergünstigungen.
Sie fügt einen eingehenden Bericht über den gesamten Plan bei.
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2015
Dokumentnummer
NOR12086030
Alte Dokumentnummer
N5199546062J