Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 47/1995Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 69Artikel 69
Text
Artikel 69
Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission durch einstimmigen Beschluß Preise festsetzen.
Die Agentur kann, wenn sie gemäß Artikel 60 die Bedingungen für die Ausführung der Aufträge festlegt, den Verbrauchern, die Aufträge erteilt haben, einen Preisausgleich vorschlagen.
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2015
Dokumentnummer
NOR12086053
Alte Dokumentnummer
N5199546085J