Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 47/1995Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Text
Artikel 7
Der Rat legt einstimmig auf Vorschlag der Kommission, die den Ausschuß für Wissenschaft und Technik anhört, die Forschungs- und Ausbildungsprogramme der Gemeinschaft fest.
Sie werden jeweils für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren festgelegt.
Die zur Durchführung dieser Programme erforderlichen Mittel werden jährlich in den Forschungs- und Investitionshaushalt der Gemeinschaft aufgenommen.
Die Kommission sorgt für die Durchführung der Programme und erstattet dem Rat hierüber jährlich Bericht.
Die Kommission übermittelt dem Wirtschafts- und Sozialausschuß laufend eine allgemeine Übersicht über die genannten Programme.
Schlagworte
Forschungsprogramm, Forschungshaushalt, Wirtschaftsausschuß
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2015
Dokumentnummer
NOR12085991
Alte Dokumentnummer
N5199546023J