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Art. 76 EAG-Vertrag

Fassungen
ab 01.05.1999 — BGBl. III Nr. 83/1999
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 76 heute01.05.1999 § → § BGBl. III Nr. 83/1999
Art. 7601.01.199530.04.1999 BGBl. Nr. 47/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1995, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 83 aus 1999,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 76

Inkrafttretensdatum

01.05.1999BGBl. III Nr. 83/1999

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EAG-Vertrag

Index

59/04 EU - EWR

Text

Artikel 76

Die Vorschriften dieses Kapitels können, insbesondere falls unvorhergesehene Umstände eine allgemeine Mangellage hervorrufen, auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments durch einstimmigen Beschluß des Rates geändert werden; die Veranlassung dazu kann von einem Mitgliedstaat oder von der Kommission ausgehen. Die Kommission hat jeden Antrag eines Mitgliedstaats zu untersuchen.

Nach Ablauf von sieben Jahren ab dem 1. Januar 1958 kann der Rat diese Bestimmungen in ihrer Gesamtheit bestätigen. Bestätigt er sie nicht, so werden nach dem im vorstehenden Absatz bestimmten Verfahren neue Vorschriften über den Gegenstand dieses Kapitels erlassen.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2015

Gesetzesnummer

10007695

Dokumentnummer

NOR12091605

Alte Dokumentnummer

N5199958583L