Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 47/1995Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 86Artikel 86
Text
KAPITEL 8
DAS EIGENTUM
Artikel 86
Die besonderen spaltbaren Stoffe sind Eigentum der Gemeinschaft.
Das Eigentumsrecht der Gemeinschaft umfaßt alle besonderen spaltbaren Stoffe, die von einem Mitgliedstaat, einer Person oder einem Unternehmen erzeugt oder eingeführt werden und der in Kapitel 7 vorgesehenen Sicherheitsüberwachung unterliegen.
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2015
Dokumentnummer
NOR12086070
Alte Dokumentnummer
N5199546102J