Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 47/1995 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 83/1999Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 83 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 94Artikel 94
Text
Artikel 94
Die Mitgliedstaaten stellen einen Gemeinsamen Zolltarif nach Maßgabe folgender Bestimmungen auf:
Für die in der Liste A1 aufgeführten Erzeugnisse wird der Gemeinsame Zolltarif auf der Höhe des niedrigsten Tarifs festgesetzt, der am 1. Januar 1957 in einem der Mitgliedstaaten gegolten hat.
Für die in der Liste A2 aufgeführten Erzeugnisse trifft die Kommission alle zweckdienlichen Vorkehrungen, um Verhandlungen zwischen den Mitgliedstaaten über diese Erzeugnisse innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Vertrags herbei zuführen. Kann für solche Erzeugnisse bis zum Ende des ersten Jahres nach Inkrafttreten dieses Vertrags kein Einvernehmen erzielt werden, so setzt der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit die Sätze des Gemeinsamen Zolltarifs fest.
Der Gemeinsame Zolltarif für die in den Listen A1 und A2 aufgeführten Erzeugnisse wird nach Ablauf des ersten Jahres nach Inkrafttreten dieses Vertrages angewandt.
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2015
Dokumentnummer
NOR12086078
Alte Dokumentnummer
N5199546110J