Rechtstracker.at

Art. 94 EAG-Vertrag

Fassungen
01.01.1995 bis 30.04.1999 — BGBl. Nr. 47/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9401.01.199530.04.1999 BGBl. Nr. 47/1995 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 83/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 83 aus 1999,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 94

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 47/1995

Außerkrafttretensdatum

30.04.1999aufgehoben durch BGBl. III Nr. 83/1999

Abkürzung

EAG-Vertrag

Index

59/04 EU - EWR

Text

Artikel 94

Die Mitgliedstaaten stellen einen Gemeinsamen Zolltarif nach Maßgabe folgender Bestimmungen auf:

  1. Litera a
    Für die in der Liste A1 aufgeführten Erzeugnisse wird der Gemeinsame Zolltarif auf der Höhe des niedrigsten Tarifs festgesetzt, der am 1. Januar 1957 in einem der Mitgliedstaaten gegolten hat.

  1. Litera b
    Für die in der Liste A2 aufgeführten Erzeugnisse trifft die Kommission alle zweckdienlichen Vorkehrungen, um Verhandlungen zwischen den Mitgliedstaaten über diese Erzeugnisse innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Vertrags herbei zuführen. Kann für solche Erzeugnisse bis zum Ende des ersten Jahres nach Inkrafttreten dieses Vertrags kein Einvernehmen erzielt werden, so setzt der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit die Sätze des Gemeinsamen Zolltarifs fest.

  1. Litera c
    Der Gemeinsame Zolltarif für die in den Listen A1 und A2 aufgeführten Erzeugnisse wird nach Ablauf des ersten Jahres nach Inkrafttreten dieses Vertrages angewandt.

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2015

Gesetzesnummer

10007695

Dokumentnummer

NOR12086078

Alte Dokumentnummer

N5199546110J