Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
01.02.1995 bis 30.08.1996 — BGBl. Nr. 80/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1001.02.199530.08.1996 BGBl. Nr. 80/1995 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 456/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Öffentliche Lagerhaltung von Magermilchpulver

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 80 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 456 aus 1996,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.02.1995BGBl. Nr. 80/1995

Außerkrafttretensdatum

30.08.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 456/1996

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

Paragraph 10, (1) Der Hersteller ist verpflichtet,

  1. Ziffer eins
    ordnungsgemäß kaufmännische Bücher zu führen und regelmäßige Abschlüsse zu machen,
  2. Ziffer 2
    gesonderte Aufzeichnungen in Wareneingangs- und -ausgangsbüchern zu machen über
    1. Litera a
      den Zugang und Abgang oder den sonstigen Verbleib sowie den Bestand an Magermilch, Buttermilch und Molke,
    2. Litera b
      die hergestellten Mengen an Magermilchpulver, Buttermilchpulver, Molkenpulver, Kaseinen und Kaseinaten,
    3. Litera c
      die Art der Verpackung, die Kennzeichnung, den Verbleib sowie den Auslieferungstag jeder Partie Magermilchpulver, Buttermilchpulver und Molkenpulver,
  3. Ziffer 3
    auf Verlangen weitere Aufzeichnungen über die einzelnen Verarbeitungsvorgänge sowie die dabei verwendeten Erzeugnismengen und -zutaten zu führen,
  4. Ziffer 4
    jede Veränderung hinsichtlich der nach Paragraph 3, Absatz 2, gemachten Angaben der AMA unverzüglich mitzuteilen.
  1. Absatz 2,Erstreckt sich eine Inventur des Herstellers auf Waren, die sich unter amtlicher Überwachung befinden, so hat der Hersteller der AMA den Zeitpunkt der Inventur so rechtzeitig anzuzeigen, daß eine amtliche Bestandsaufnahme durch die AMA mit der Inventur verbunden werden kann.
  2. Absatz 3,Der Hersteller ist verpflichtet, die in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Unterlagen und die sich darauf beziehenden geschäftlichen Belege sieben Jahre vom Ende des Kalenderjahres, auf das sie sich beziehen, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften bestehen.

Schlagworte

Aufzeichungspflicht, Wareneingangsbuch, Warenausgangsbuch, Erzeugniszutat

Gesetzesnummer

10007696

Dokumentnummer

NOR12086239

Alte Dokumentnummer

N5199546299J