Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
01.02.1995 bis 30.08.1996 — BGBl. Nr. 80/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1101.02.199530.08.1996 BGBl. Nr. 80/1995 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 456/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Öffentliche Lagerhaltung von Magermilchpulver

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 80 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 456 aus 1996,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.02.1995BGBl. Nr. 80/1995

Außerkrafttretensdatum

30.08.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 456/1996

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Duldungs- und Mitwirkungspflichten

Paragraph 11, (1) Den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, der AMA, der Europäischen Union und des Europäischen Rechnungshofs (im folgenden Prüforgane genannt) ist das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume, die Aufnahme der Bestände an Magermilchpulver, Buttermilchpulver, Molkenpulver und anderen Erzeugnissen sowie die Entnahme von Proben aus den für die öffentliche Lagerhaltung vorgesehenen Magermilchpulvermengen während der Geschäfts- und Betriebszeit oder nach Vereinbarung zu gestatten.

  1. Absatz 2,Die Prüforgane sind berechtigt, in die Buchhaltung und alle Unterlagen, die die Prüforgane für ihre Prüfung als erforderlich erachten, Einsicht zu nehmen. Kopien der Unterlagen sind auf Verlangen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
  2. Absatz 3,Bei der Prüfung hat eine geeignete und informierte Auskunftsperson anwesend zu sein, Auskünfte zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu leisten.
  3. Absatz 4,Die Prüforgane können die zeitweilige Überlassung von Aufzeichnungen und Unterlagen verlangen und haben in diesem Fall deren Aushändigung zu bestätigen.
  4. Absatz 5,Im Falle automationsunterstützter Buchführung sind auf Verlangen der Prüforgane und auf Kosten des Betroffenen Ausdrucke mit den erforderlichen Angaben zu erstellen.

Schlagworte

Duldungspflicht, Geschäftsraum, Betriebsraum, Geschäftszeit

Gesetzesnummer

10007696

Dokumentnummer

NOR12086240

Alte Dokumentnummer

N5199546300J