Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Öffentliche Lagerhaltung von Magermilchpulver
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 80/1995 aufgehoben durch BGBl. Nr. 456/1996Bundesgesetzblatt Nr. 80 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 456 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Kosten
§ 12. (1) Werden Proben entnommen oder Warenuntersuchungen veranlaßt, so hatParagraph 12, (1) Werden Proben entnommen oder Warenuntersuchungen veranlaßt, so hat
im Falle der Nichtübernahme des Magermilchpulvers durch die AMA der Verkäufer,
im Falle der Entnahme von Proben oder Warenuntersuchungen für die amtliche Überwachung der Hersteller
die entstandenen Kosten gemäß den in der Anlage festgesetzten Tarifen zu erstatten.
Dokumentnummer
NOR12086241
Alte Dokumentnummer
N5199546301J