Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Öffentliche Lagerhaltung von Magermilchpulver
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 80/1995 aufgehoben durch BGBl. Nr. 456/1996Bundesgesetzblatt Nr. 80 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 456 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Anerkennung der Betriebsstätten
§ 3. (1) Anträge auf Anerkennung sind unter Verwendung eines von der AMA aufgelegten Formblattes in dreifacher Ausfertigung und für jede Betriebsstätte gesondert zu stellen.Paragraph 3, (1) Anträge auf Anerkennung sind unter Verwendung eines von der AMA aufgelegten Formblattes in dreifacher Ausfertigung und für jede Betriebsstätte gesondert zu stellen.
(2)Absatz 2,Die Anerkennung setzt voraus, daß der Antragsteller (Hersteller) auf Verlangen in zweifacher Ausfertigung vorlegt:
Orts- und Lageplan der Betriebsräume, in denen das Magermilchpulver hergestellt und gelagert werden soll,
Beschreibung der vorhandenen technischen Einrichtungen zur Herstellung von Magermilchpulver,
Beschreibung der vorgesehenen Herstellungsvorgänge und der dabei zu verwendenden Magermilchmengen sowie Art und Menge der Herstellung anderer Erzeugnisse, insbesondere Buttermilchpulver und Molkenpulver, mit Angabe der voraussichtlichen Ausbeute.
(3)Absatz 3,Die Anerkennung wird dem Hersteller für jede Betriebsstätte erteilt. Gleichzeitig erfolgt die Zuteilung der Ordnungsnummer.
(4)Absatz 4,Der Hersteller hat die AMA schriftlich oder mittels Telefax (Telekopie) mindestens zwei Arbeitstage vor Beginn der Herstellung von der Absicht, Magermilchpulver für die Intervention herzustellen, zu verständigen.
(5)Absatz 5,Zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen betreffend Anerkennung und Kontrolle der Betriebsstätten hat die AMA unangemeldet Kontrollen vor Ort durchzuführen.
(6)Absatz 6,Wird gegen die Bestimmungen des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 625/78 verstoßen, so wird die Anerkennung widerrufen. Die Anerkennung kann nicht vor Ablauf von mindestens drei Monaten neu erteilt werden.Wird gegen die Bestimmungen des Artikel 3, Absatz eins, der Verordnung (EWG) Nr. 625/78 verstoßen, so wird die Anerkennung widerrufen. Die Anerkennung kann nicht vor Ablauf von mindestens drei Monaten neu erteilt werden.
Dokumentnummer
NOR12086232
Alte Dokumentnummer
N5199546292J