Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.02.1995 bis 30.08.1996 — BGBl. Nr. 80/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 501.02.199530.08.1996 BGBl. Nr. 80/1995 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 456/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Öffentliche Lagerhaltung von Magermilchpulver

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 80 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 456 aus 1996,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.02.1995BGBl. Nr. 80/1995

Außerkrafttretensdatum

30.08.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 456/1996

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Unbedenklichkeitsbescheinigung

Paragraph 5, (1) Der Hersteller hat für jedes Kaufangebot eine von einer gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Litera c, der Milchhygieneverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 897 aus 1993,, befugten Stelle ausgestellte Unbedenklichkeitsbescheinigung darzulegen.

  1. Absatz 2,Für Magermilchpulver, das in anderen Mitgliedstaaten hergestellt wird, ist die gemäß den jeweiligen nationalen Vorschriften ausgestellte Kontrollbescheinigung vorzulegen.
  2. Absatz 3,Aus der Bescheinigung muß ersichtlich sein, daß die Herstellungsbedingungen im Produktionsbetrieb regelmäßig (mindestens einmal in 28 Tagen) beanstandungsfrei überprüft wurden und daß bei der Untersuchung des zur Intervention angebotenen Magermilchpulvers keine Kontamination mit Salmonellen festgestellt wurde. Die letztgenannte Untersuchung wird regelmäßig nach wissenschaftlich anerkannten Probenahmeplänen und -methoden vorgenommen (mindestens 28tägig eine Charge = Tagesproduktion).
  3. Absatz 4,Die Kontrolle der Produktionsanlage beinhaltet insbesondere den Verdampfer, die Trocknungsanlage selbst und deren Umgebung sowie Luftfilter, Lufterhitzer, Mischer, Silo und Abfüllanlage.
  4. Absatz 5,Die Unbedenklichkeitsbescheinigung kann auch maximal für die gesamte Dauer der Intervention vom 1. März bis 31. August befristet ausgestellt werden. Dann muß in ihr eine Erklärung enthalten sein, daß der Herstellungsbetrieb laufend in Zeitabständen von nicht länger als 28 Tagen überwacht wird.
  5. Absatz 6,Werden bei der laufenden Überwachung Salmonellen festgestellt, sind alle Lieferungen auf Kosten des Anbieters zurückzunehmen, die nach der zuletzt durchgeführten Kontrolle, die keinen Salmonellenbefund ergeben hat, erfolgt sind, es sei denn, daß der Anbieter auch für diese Lieferungen eine Unbedenklichkeitsbescheinigung vorlegen kann.
  6. Absatz 7,Alle Änderungen sind der AMA unverzüglich mitzuteilen.
  7. Absatz 8,Die im Zusammenhang mit der Überwachung stehenden Unterlagen sind sieben Jahre vom Ende des Kalenderjahres, auf das sie sich beziehen, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften bestehen.

Schlagworte

Probenahmemethode

Gesetzesnummer

10007696

Dokumentnummer

NOR12086234

Alte Dokumentnummer

N5199546294J