Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Öffentliche Lagerhaltung von Magermilchpulver
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 80/1995 aufgehoben durch BGBl. Nr. 456/1996Bundesgesetzblatt Nr. 80 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 456 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Unbedenklichkeitsbescheinigung
§ 5. (1) Der Hersteller hat für jedes Kaufangebot eine von einer gemäß § 9 Abs. 2 lit. c der Milchhygieneverordnung, BGBl. Nr. 897/1993, befugten Stelle ausgestellte Unbedenklichkeitsbescheinigung darzulegen.Paragraph 5, (1) Der Hersteller hat für jedes Kaufangebot eine von einer gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Litera c, der Milchhygieneverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 897 aus 1993,, befugten Stelle ausgestellte Unbedenklichkeitsbescheinigung darzulegen.
(2)Absatz 2,Für Magermilchpulver, das in anderen Mitgliedstaaten hergestellt wird, ist die gemäß den jeweiligen nationalen Vorschriften ausgestellte Kontrollbescheinigung vorzulegen.
(3)Absatz 3,Aus der Bescheinigung muß ersichtlich sein, daß die Herstellungsbedingungen im Produktionsbetrieb regelmäßig (mindestens einmal in 28 Tagen) beanstandungsfrei überprüft wurden und daß bei der Untersuchung des zur Intervention angebotenen Magermilchpulvers keine Kontamination mit Salmonellen festgestellt wurde. Die letztgenannte Untersuchung wird regelmäßig nach wissenschaftlich anerkannten Probenahmeplänen und -methoden vorgenommen (mindestens 28tägig eine Charge = Tagesproduktion).
(4)Absatz 4,Die Kontrolle der Produktionsanlage beinhaltet insbesondere den Verdampfer, die Trocknungsanlage selbst und deren Umgebung sowie Luftfilter, Lufterhitzer, Mischer, Silo und Abfüllanlage.
(5)Absatz 5,Die Unbedenklichkeitsbescheinigung kann auch maximal für die gesamte Dauer der Intervention vom 1. März bis 31. August befristet ausgestellt werden. Dann muß in ihr eine Erklärung enthalten sein, daß der Herstellungsbetrieb laufend in Zeitabständen von nicht länger als 28 Tagen überwacht wird.
(6)Absatz 6,Werden bei der laufenden Überwachung Salmonellen festgestellt, sind alle Lieferungen auf Kosten des Anbieters zurückzunehmen, die nach der zuletzt durchgeführten Kontrolle, die keinen Salmonellenbefund ergeben hat, erfolgt sind, es sei denn, daß der Anbieter auch für diese Lieferungen eine Unbedenklichkeitsbescheinigung vorlegen kann.
(7)Absatz 7,Alle Änderungen sind der AMA unverzüglich mitzuteilen.
(8)Absatz 8,Die im Zusammenhang mit der Überwachung stehenden Unterlagen sind sieben Jahre vom Ende des Kalenderjahres, auf das sie sich beziehen, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften bestehen.
Schlagworte
Probenahmemethode
Dokumentnummer
NOR12086234
Alte Dokumentnummer
N5199546294J